ARB 2010 - § 8 Dauer und Ende des Versicherungsvertrag
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung ARB 2010 - § 8 Dauer und Ende des Versicherungsvertrag.
ARB 2010 - § 8 Dauer und Ende des Versicherungsvertrag
§ 8 Abs. 1) Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
§ 8 Abs. 2) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
§ 8 Abs. 3) Vertragsbeendigung
Satz 1.) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Satz 2.) Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag schon zum Ablauf des 3. Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss der Rechtsschutzversicherung spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Weitere vertragsrelevanten Infos
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