ARB 2010 - § 8a Versicherungsjahr
§ 8a Abs. 1)
Satz 1.) Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von 12 Monaten.
Satz 2.) Besteht die vereinbarte Vertragsdauer der Rechtsschutzversicherung jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das 1. Versicherungsjahr entsprechend verkürzt.
Satz 3.) Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
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